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    I. Allgemeines

    Unsere Kunden sind ausnahmslos Wiederverkäufer bzw., Kaufleute, wobei der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, oder mit einem öffentlichen rechtlichen Sondervermögen.

    1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Andere Bedingungen sind für uns nur bindend, wenn sie uns ausdrücklich schriftlich bekannt gemacht und von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

    2. Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Bei sofort lieferbaren Waren gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.

    3. Unsere Angebote sind freibleibend. Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preislisten und Rabattsätze.

    4. Offensichtliche Irrtümer und Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen können von uns berichtigt werden. Rechtsansprüche, z. B. auf Schadenersatz, kann der Käufer aus diesen Irrtümern und Fehlern nicht geltend machen.

    5. Ist ein Auftrag von uns gegenbestätigt und erlangen wir Kenntnis von Umständen, die eine Lieferung nicht ermöglichen (z. B. Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers), steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, oder Sicherheiten und/oder Vorauskasse zu verlangen.

    6. Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Auftraggebers, Konkursabweisung mangels Vermögens oder bei begründetem Verdacht auf Zahlungsunwilligkeit / Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers sowie bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, ist Zinser zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zu Gänze erfüllt ist.

    7. Für den Fall eines Rücktrittes hat Zinser bei Verschulden des Auftraggebers die Wahl, zusätzlich zur allfälligen Herausgabe des Gerätes / der Lieferung einen pauschalierten Schadensersatz von 30% des netto Rechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.

    8. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist Zinser von allen weiteren Leistungs- und Lieferungspflichten entbunden.

    9. Tritt der Auftraggeber, ohne hierzu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt seine Aufhebung, so hat Zinser die Wahl, auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, nach Wahl von Zinser zusätzlich einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 30% des Nettorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.


    II. Lieferung

    1. Alle Angaben über Lieferzeiten sind unverbindlich, wir sind jedoch bemüht, die vereinbarten Lieferfristen einzuhalten. Dies setzt jedoch die Erfüllung aller Vertragspflichten des Bestellers voraus.

    2. Teillieferungen sind erlaubt. Sie bedürfen keiner vorherigen Genehmigung durch den Besteller.

    3. Höhere Gewalt, sowie unverschuldetes Unvermögen bei uns oder unseren Zulieferern, insbesondere Verkehrs-, Betriebsstörungen, Werkstoffmangel oder Arbeitskämpfe, verlängern die Lieferfrist angemessen, sofern solche Umstände auf die fristgemäße Fertigstellung des Gegenstandes von Einfluss sind. Beginn und Ende derartiger Umstände werden dem Besteller nach deren Kenntnis unverzüglich mitgeteilt. Wird durch obige Umstände die Lieferung unmöglich, so sind wir von der Lieferverpflichtung befreit, ohne dass dem Besteller hieraus irgendwelche Ansprüche oder Rechte erwachsen.

    4. Überschreitung der Lieferfrist infolge eines von uns zu vertretenden Verschuldens berechtigen den Besteller nur dann vom Vertrag zurückzutreten, wenn er uns zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.


    III. Versand

    1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab unserem Lager. Erfolgt sie frachtfrei, steht es uns frei, den für die Lieferung geeigneten Versandweg, bzw. Spediteur zu bestimmen. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Lieferung ab Lager erfolgt und der Besteller den Versandweg, bzw. den Spediteur nicht vorschreibt.

    2. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, so haben wir ohne Fristsetzung das Recht, die Ware als geliefert zu berechnen. Die durch den Verzug des Bestellers entstehenden Kosten, Gebühren und Schäden gehen zu dessen Lasten.


    IV. Gefahrenübergang

    1. Die Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, wenn die Ware unser Lager verlassen hat, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.

    2. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Bestellers abgeschlossen. Beim Feststellen von Transportschäden muss der Käufer unverzüglich durch den Transporteur eine Tatbestandsaufnahme anfertigen lassen und uns zusammen mit dem Frachtbrief einsenden.


    V. Beanstandung und Mängelrügen

    1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Empfang schriftlich mitzuteilen.

    2. Andere (insbesondere versteckte) Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

    3. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen, oder Mängelrügen, gilt die Lieferung als genehmigt. Bei rechtzeitiger Mitteilung sind wir nur zur Nachlieferung, bzw. Gewährleistung nach Abschnitt VI verpflichtet. Unmittelbarer oder mittelbarer Schaden und damit zusammenhängende Kosten werden nicht ersetzt.


    VI. Gewährleistung

    1. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, leisten wir, 12 Monate Gewähr, jeweils ab dem Datum unserer Rechnung. Wir verpflichten uns, alle diejenigen Teile unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Gewährleistungszeit nachweisbar wegen mangelnder Ausführung unbrauchbar, oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Vorraussetzung unserer Haftung ist, dass es sich bei den unbrauchbar oder schadhaft werdenden Teilen um einen Umstand handelt, den wir zu vertreten haben. Die ersetzten Teile werden unser Eigentum. Es obliegt dem Besteller, die zu reparierenden Erzeugnisse fracht- und spesenfrei einzusenden. Vorraussetzung der unentgeltlichen Reparatur oder Ersatzlieferung ist, dass die beanstandeten Teile auf die berechtigte Geltendmachung hin geprüft werden können. Es darf dabei an dem Gegenstang kein Eingriff vorgenommen worden sein. Dasselbe gilt entsprechend auch für andere Geräte oder Waren. Ebenso müssen alle Elektro-Zubehörteile, die zum Betreiben elektrischer Geräte gehören, mitgeliefert werden. Darüber hinausgehende Gewährleistungen, sowie Kosten des Aus- und Einbauens gehen zu Lasten des Käufers.

    2. Die Gewährleistung entfällt, wenn uns der Besteller sichtbare Mängel nicht innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware, sonstige Mängel unverzüglich nach Feststellung, schriftlich mitgeteilt hat.

    3. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, unsachgemäße Behandlung sowie, natürliche Abnutzung entstanden sind.

    4. Kosten für Reparaturen, die ohne unsere vorherige Zustimmung durchgeführt werden, ersetzen wir nicht. Eine Haftung für Folgen solcher Reparaturen besteht nicht.

    5. Die Beseitigung von Mängeln kann von uns verweigert werden, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt.

    6. Warenrücksendungen, gleichgültig ob sie sich noch in Gewährleistung oder außer Gewährleistung befinden, bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Ohne unsere Zustimmung zurückgesandte Waren werden nicht angenommen. In jedem Fall müssen uns alle Waren frachtfrei angeliefert werden.


    VII. Eigentumsvorbehalt

    1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtlichen Forderungen in eine Ifd. Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

    2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, solange noch unsere Forderungen und der mit uns verbundenen Firmen, gegen den Käufer und der mit ihm verbundenen Firmen offen stehen, und/oder bei der so genannten Scheck-/ Wechseldeckung die gegebenen Wechsel oder Schecks nicht vollständig eingelöst sind.

    3. Der Käufer ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten.

    4. Der Käufer tritt uns hiermit schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer, oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können aber verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

    5. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltswaren wird durch den Käufer stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen, z. Zt. der Verarbeitung zu. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

    6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt. In der Zurücknahme, sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Der Käufer darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder die aus diesen hergestellten Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Es ist dem Käufer untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Der Käufer darf insbesondere keine Vereinbarungen eingehen, welche die Vorausabtretungen der Forderungen an uns zunichte machen oder beeinträchtigen.

    7. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als (10-25) Prozent übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

    8. Alle unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Sämtliche Ansprüche an den Versicherungsgeber hinsichtlich dieser Waren gelten im Voraus als an uns abgetreten.


    VIII. Preise und Zahlungen

    1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, rein netto, einschließlich Verpackung zzgl. MwSt. Spezielle Verpackungswünsche werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

    2. Zahlungen sind nach den von uns jeweils festgelegten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sie werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet.

    3. Bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungstermine treten, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf, die Verzugsfolgen ein. Unter Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte werden Verzugszinsen in der für Barkredite unserer Banken jeweils zulässigen Höhe berechnet.

    4. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Sämtliche sich hieraus ergebenden Kosten trägt der Besteller.

    5. Unsere Forderung wird unabhängig von der Laufzeit hereingenommener Wechsel oder gewährtem Zahlungsaufschub sofort fällig, wenn der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, oder sich dessen Kreditwürdigkeit ändert. In diesem Falle sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung unserer Ware zu untersagen oder deren Rückgabe zu verlangen, die Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen aus Weiterveräußerung zu widerrufen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

    6. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher, von uns nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist unzulässig, ebenso die Aufrechnung von solchen.

    7. Die Preisgestaltung beinhaltet die fachgerechte Entsorgung der Verpackung durch den Käufer.


    IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Verbindlichkeiten ist der Sitz des Lieferers. Gerichtsstand für beide Teile ist Stuttgart. Ist der Besteller Nichtkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so gilt die Gerichtsstandsvereinbarung für den Fall geschlossen, dass Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Vorschriften, die unseren Bestimmungen zuwider laufen, sind wir berechtigt als nicht gegeben zu betrachten. Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle zukünftigen Angebote und Lieferungen, auch dann, wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.